Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
VO-ID212286§ 6 Verfahren bei freien und kommunalen Trägern
(1) Die
Anträge auf öffentliche Förderung sind bis zum 15. November eines jeden Jahres
für das folgende Haushaltsjahr an das Landesamt für Soziales und Versorgung zu
richten.
(2) Die
öffentliche Förderung wird in Form von pauschalen Festbeträgen für jeweils ein
Haushaltsjahr gewährt. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt quartalsweise in
gleichmäßigen Teilbeträgen.
(3) Die
zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Fördermittel ist mit dem als
Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Formular bis zum 31. März eines jeden
Jahres für das vergangene Haushaltsjahr nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis
besteht aus dem zahlenmäßigen Nachweis und der Verwendungsbestätigung. Ihm sind
entsprechende Unterlagen der Beratungsstelle als Nachweis beizufügen, in denen
die nicht erforderlichen Daten gelöscht sind.