Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
VO-ID212286§ 7 Verfahren bei Ärztinnen und Ärzten
Die Auszahlung
der Mittel erfolgt quartalsweise oder jährlich nach Vorlage der
Erstattungsanträge.