Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

VO-ID212286

§ 7 Verfahren bei Ärztinnen und Ärzten

Die Auszahlung

der Mittel erfolgt quartalsweise oder jährlich nach Vorlage der

Erstattungsanträge.

§ 6 § 8