Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
VO-ID212286§ 5 Kostenerstattung für die Beratung durch Ärztinnen und Ärzte
(1) Die in der
Schwangerschaftskonfliktberatung tätigen, staatlich anerkannten Ärztinnen und
Ärzte erhalten für Beratungen nach den §§ 5, 6 und 7 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes je Beratungsfall eine pauschale
Kostenerstattung in Höhe von 100 Prozent der Kosten einer anhand der
Personaldurchschnittskosten der Entgeltgruppe 13 ermittelten Arbeitsstunde. § 2
Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Eine
Beratung derselben Person und ihrer Begleitung, die in mehreren
Gesprächsterminen mit einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt, gilt
als ein Beratungsfall. Die pauschale Erstattung umfasst die Kosten für die
Beratungstätigkeiten, für Dokumentation und für Fortbildung.