Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

VO-ID212286

§ 5 Kostenerstattung für die Beratung durch Ärztinnen und Ärzte

(1) Die in der

Schwangerschaftskonfliktberatung tätigen, staatlich anerkannten Ärztinnen und

Ärzte erhalten für Beratungen nach den §§ 5, 6 und 7 des

Schwangerschaftskonfliktgesetzes je Beratungsfall eine pauschale

Kostenerstattung in Höhe von 100 Prozent der Kosten einer anhand der

Personaldurchschnittskosten der Entgeltgruppe 13 ermittelten Arbeitsstunde. § 2

Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Eine

Beratung derselben Person und ihrer Begleitung, die in mehreren

Gesprächsterminen mit einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt, gilt

als ein Beratungsfall. Die pauschale Erstattung umfasst die Kosten für die

Beratungstätigkeiten, für Dokumentation und für Fortbildung.

§ 4 § 6