Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“

VO-ID212288

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 305 Hektar. Es

befindet sich im Grumsiner Forst/Redernswalde, innerhalb des Geltungsbereiches

der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem

Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung

„Bio-sphärenreservat Schorfheide-Chorin“ vom 12. September 1990

(Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Oktober, Sonderdruck

Nr. 1472), und umfasst die Flurstücke 1, 3, 78, 79, 80, 81, 82

(teilweise), 83, 86/6, 87/1, 87/2, 88, 89, 90, 91, 92, 100 (teilweise), 162,

163, 175 (teilweise), 177, 178, 179, 180, 196 und 197 der Flur 3 der Gemarkung

Glambeck.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des

Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser

Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie

eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2

Nr. 1 mit der Blattnummer 1 und 2 aufgeführten topografischen Karten im

Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände.

Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der in

Anlage 2 Nr. 2 mit der Blattnummer 1 aufgeführten Liegenschaftskarte.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche

Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere

Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos

eingesehen werden.

§ 1 § 3