Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“

VO-ID212302

§ 3 Schutzzweck

(1)

Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das den Talraum einer Schmelzwasserrinne am

Rand der Lebuser Platte mit dem Booßener Mühlenfließ, begleitende

Feuchtlebensräume, Stauteiche und angrenzende Talhänge mit Trockenbiotopen

umfasst, ist

die Erhaltung,

Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender

Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schwimmblatt- und Tauchfluren,

Röhrichte und Riede, Quellfluren, feuchten und trocken-warmen Staudenfluren,

Feucht- und Frischwiesen mit deren Brachestadien, Trocken- und Halbtrockenrasen,

Wildkrautfluren extensiv genutzter Äcker mit Kornrade (Agrostemma githago) sowie

der naturnahen Wälder und Gebüsche wie Erlenbrüche, Eichen- und

Edellaubholz-Mischwälder, Dornstrauch- und Weidengebüsche;

die Erhaltung

und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne

von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng

geschützte Arten, wie beispielsweise Gemeine Grasnelke (Armeria elongata),

Ähriger Blauweiderich (Pseudolysimachion spicatum), Karthäuser-Nelke (Dianthus

carthusianorum), Körnchen-Steinbrech (Saxifraga granulata),

Wiesen-Schlüsselblume (Primula veris), Großes Zweiblatt (Listera ovata),

Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Sumpf-Sitter (Epipactis

palustris), Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris) und Wasser-Schwertlilie (Iris

pseudacorus);

die Erhaltung

und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles

Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel,

Amphibien, Reptilien und Insekten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und

11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, wie

beispielsweise Eisvogel (Alcedo atthis), Rothalstaucher (Podiceps grisegena),

Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Rohrweihe (Circus aeruginosus),

Kranich (Grus grus), Fischadler (Pandion haliaetus), Rotschenkel (Tringa

totanus), Grauammer (Emberiza calandra), Wendehals (Jynx torquilla) und

Neuntöter (Lanius collurio), Wechselkröte (Bufo viridis), Knoblauchkröte

(Pelobates fuscus), Laubfrosch (Hyla arborea), Zauneidechse (Lacerta agilis) und

Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis) sowie Schwarzer Bär (Arctia

villica) und Mädesüß-Perlmutterfalter (Brenthis ino);

die Erhaltung

der Aufschlüsse voreiszeitlicher, sandiger Glimmersedimente mit der daran

gebundenen Vegetation nährstoffarmer Standorte aus erdgeschichtlichen und

landeskundlichen Gründen;

die Erhaltung

des Gebietes zur Umweltbeobachtung und wissenschaftlichen Untersuchung

ökologischer Zusammenhänge;

die Erhaltung

der strukturellen Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der

Landschaft des Talraums und der reich gegliederten Hänge, die durch einen

kleinräumigen Wechsel von Fließgewässern und Teichen mit ihren

Begleitstrukturen, extensiv genutztem Offenland, Sukzessionsflächen, Gebüschen

und Wäldern gekennzeichnet ist;

die dauerhafte

Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des

regionalen Biotopverbundes zwischen den gewässer- und feuchtegeprägten

Niederungsgebieten des Alt-Zeschdorfer Mühlenfließtales und des Lebuser Odertals

sowie zwischen den Trockenlebensräumen entlang der Hänge dieser Gebiete.

(2) Die

Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von

gemeinschaftlicher Bedeutung „Booßener Teichgebiet“ sowie eines Teiles des

Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Lebuser Odertal“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8

des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit ihren Vorkommen von

Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des

Callitricho-Batrachion, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des

Magnopotamions oder Hydrocharitions sowie feuchten Hochstaudenfluren der

planaren Stufe als natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der

Richtlinie 92/43/EWG;

Auen-Wäldern

mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche)

(Alno-Padion) sowie trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritäre

Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG;

Fischotter

(Lutra lutra), Elbe-Biber (Castor fiber albicus) und Rotbauchunke (Bombina

bombina) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs II

der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung,

Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4