Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“
VO-ID212302§ 3 Schutzzweck
(1)
Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das den Talraum einer Schmelzwasserrinne am
Rand der Lebuser Platte mit dem Booßener Mühlenfließ, begleitende
Feuchtlebensräume, Stauteiche und angrenzende Talhänge mit Trockenbiotopen
umfasst, ist
die Erhaltung,
Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender
Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schwimmblatt- und Tauchfluren,
Röhrichte und Riede, Quellfluren, feuchten und trocken-warmen Staudenfluren,
Feucht- und Frischwiesen mit deren Brachestadien, Trocken- und Halbtrockenrasen,
Wildkrautfluren extensiv genutzter Äcker mit Kornrade (Agrostemma githago) sowie
der naturnahen Wälder und Gebüsche wie Erlenbrüche, Eichen- und
Edellaubholz-Mischwälder, Dornstrauch- und Weidengebüsche;
die Erhaltung
und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne
von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng
geschützte Arten, wie beispielsweise Gemeine Grasnelke (Armeria elongata),
Ähriger Blauweiderich (Pseudolysimachion spicatum), Karthäuser-Nelke (Dianthus
carthusianorum), Körnchen-Steinbrech (Saxifraga granulata),
Wiesen-Schlüsselblume (Primula veris), Großes Zweiblatt (Listera ovata),
Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Sumpf-Sitter (Epipactis
palustris), Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris) und Wasser-Schwertlilie (Iris
pseudacorus);
die Erhaltung
und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel,
Amphibien, Reptilien und Insekten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und
11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, wie
beispielsweise Eisvogel (Alcedo atthis), Rothalstaucher (Podiceps grisegena),
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Rohrweihe (Circus aeruginosus),
Kranich (Grus grus), Fischadler (Pandion haliaetus), Rotschenkel (Tringa
totanus), Grauammer (Emberiza calandra), Wendehals (Jynx torquilla) und
Neuntöter (Lanius collurio), Wechselkröte (Bufo viridis), Knoblauchkröte
(Pelobates fuscus), Laubfrosch (Hyla arborea), Zauneidechse (Lacerta agilis) und
Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis) sowie Schwarzer Bär (Arctia
villica) und Mädesüß-Perlmutterfalter (Brenthis ino);
die Erhaltung
der Aufschlüsse voreiszeitlicher, sandiger Glimmersedimente mit der daran
gebundenen Vegetation nährstoffarmer Standorte aus erdgeschichtlichen und
landeskundlichen Gründen;
die Erhaltung
des Gebietes zur Umweltbeobachtung und wissenschaftlichen Untersuchung
ökologischer Zusammenhänge;
die Erhaltung
der strukturellen Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der
Landschaft des Talraums und der reich gegliederten Hänge, die durch einen
kleinräumigen Wechsel von Fließgewässern und Teichen mit ihren
Begleitstrukturen, extensiv genutztem Offenland, Sukzessionsflächen, Gebüschen
und Wäldern gekennzeichnet ist;
die dauerhafte
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des
regionalen Biotopverbundes zwischen den gewässer- und feuchtegeprägten
Niederungsgebieten des Alt-Zeschdorfer Mühlenfließtales und des Lebuser Odertals
sowie zwischen den Trockenlebensräumen entlang der Hänge dieser Gebiete.
(2) Die
Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung „Booßener Teichgebiet“ sowie eines Teiles des
Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Lebuser Odertal“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit ihren Vorkommen von
Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des
Callitricho-Batrachion, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des
Magnopotamions oder Hydrocharitions sowie feuchten Hochstaudenfluren der
planaren Stufe als natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der
Richtlinie 92/43/EWG;
Auen-Wäldern
mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche)
(Alno-Padion) sowie trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritäre
Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG;
Fischotter
(Lutra lutra), Elbe-Biber (Castor fiber albicus) und Rotbauchunke (Bombina
bombina) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs II
der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung,
Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.