Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“

VO-ID212302

§ 4 Verbote

(1)

Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet

gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle

Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner

Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist

insbesondere verboten:

bauliche

Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner

öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege,

Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu

verlegen oder zu verändern;

Plakate,

Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden,

Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

die

Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu

verunreinigen;

die Art oder

den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

zu lagern, zu

zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr

herbeizuführen;

die Ruhe der

Natur durch Lärm zu stören;

das Gebiet

außerhalb der Wege zu betreten;

außerhalb der

für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der

nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

mit nicht

motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb

der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder

Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens

mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg;

zu baden oder

zu tauchen;

Wasserfahrzeuge

aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;

Modellsport

oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür

bereitzuhalten;

Hunde frei

laufen zu lassen;

Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer

jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den

Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Düngemittel

einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger

(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie

Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder

einzuleiten;

sonstige

Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige

Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

Tiere zu

füttern oder Futter bereitzustellen;

Tiere

auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden

Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu

töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten

der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende

Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken,

aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

Wiesen, Weiden

oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 3 § 5