Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“
VO-ID212302§ 4 Verbote
(1)
Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet
gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle
Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner
Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist
insbesondere verboten:
bauliche
Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner
öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege,
Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu
verlegen oder zu verändern;
Plakate,
Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden,
Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die
Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu
verunreinigen;
die Art oder
den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu
zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der
Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet
außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der
für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der
nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit nicht
motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb
der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder
Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens
mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg;
zu baden oder
zu tauchen;
Wasserfahrzeuge
aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport
oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür
bereitzuhalten;
Hunde frei
laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel
einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige
Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige
Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu
füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere
auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende
Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken,
aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden
oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.