Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“

VO-ID212302

§ 5 Zulässige Handlungen

(1)

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in §

1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und

Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche

Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als

Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen

über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die

Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4

Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische

Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser,

Klärschlamm und Bioabfälle) einzusetzen,

auf Grünland §

4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 weiter gilt, wobei bei Narbenschäden eine partielle,

umbruchlose Neueinsaat mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde

zulässig ist,

Gehölze in

geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von

Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,

bei der

Nutzung der Ackerflächen in der Zone 1 der Einsatz von chemisch-synthetischen

Düngemitteln, Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist;

die den in §

1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen

entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im

bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe,

dass

nur Arten der

potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische

Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind.

Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,

auf den

Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Waldgesellschaft eine Nutzung nur

einzelstamm- bis truppweise erfolgt und hydromorphe Böden sowie Böden mit einem

hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder in Trockenperioden auf

dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,

je Hektar

mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser

in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz

an Ort und Stelle verbleibt,

mindestens

fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30

Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein

müssen,

§ 4 Abs. 1 Nr.

23 gilt;

die den in §

1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in

Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende

fischereiwirtschaftliche Flächennutzung einschließlich der Teichwirtschaft in

der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür

genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

der

landseitige Schilfschnitt nur in der Zeit vom 31. Juli eines jeden Jahres bis

zum 1. März des Folgejahres durchgeführt wird,

Fanggeräte und

Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung von

Bibern und Fischottern weitgehend ausgeschlossen ist;

im Bereich der fischereilich genutzten Teiche kann die zuständige Naturschutzbehörde Maßnahmen

zur Vergrämung und Tötung von Kormoranen genehmigen, sofern hierfür die

erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vorliegt.

Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden; sie ist zu erteilen, wenn der

Schutzzweck von der Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt wird;

die

rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an dem in der topografischen Karte

eingezeichneten Teich 1 mit der Maßgabe, dass

Röhrichte und

sonstige Ufervegetation nicht beschädigt werden und eine Beeinträchtigung von röhrichtbrütenden Vögeln ausgeschlossen bleibt,

das

Nachtangeln verboten ist;

für den

Bereich der Jagd:

die

rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd auf

Federwild vor dem 1. November eines jeden Jahres nur durch eine eintägige

Gesellschaftsjagd im September erfolgt,

bb) die Fallenjagd

nur mit Lebendfallen erfolgt,

cc) keine Baujagd

in einem Abstand von 100 Metern zum Ufer der Fließgewässer und Teiche

vorgenommen wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der

unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck

nicht beeinträchtigt wird.

Transportable

und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der

Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen

das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die

Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

Im Übrigen

bleibt die Anlage von Ablenkfütterungen, Kirrungen, Ansaatwildwiesen und

Wildäckern unzulässig;

das

winterliche Betreten der Eisfläche des in der topografischen Karte

eingezeichneten Teiches 1;

die im Sinne

des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der

dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße

Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne

des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen

Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3

aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von

Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und

sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen

Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch

Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;

die sonstigen

bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher

Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der

bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur

Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie

Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der

Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und

Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde

zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche

sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf

den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise,

Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die

der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur

Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4

für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen

Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die

zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden

beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer

zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer

gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen

weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des

Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und

Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen

erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes

des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6