Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“
VO-ID212302§ 5 Zulässige Handlungen
(1)
Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in §
1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und
Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche
Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als
Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen
über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die
Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4
Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische
Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser,
Klärschlamm und Bioabfälle) einzusetzen,
auf Grünland §
4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 weiter gilt, wobei bei Narbenschäden eine partielle,
umbruchlose Neueinsaat mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde
zulässig ist,
Gehölze in
geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von
Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
bei der
Nutzung der Ackerflächen in der Zone 1 der Einsatz von chemisch-synthetischen
Düngemitteln, Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist;
die den in §
1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen
entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe,
dass
nur Arten der
potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische
Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind.
Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
auf den
Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Waldgesellschaft eine Nutzung nur
einzelstamm- bis truppweise erfolgt und hydromorphe Böden sowie Böden mit einem
hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder in Trockenperioden auf
dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,
je Hektar
mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser
in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz
an Ort und Stelle verbleibt,
mindestens
fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30
Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein
müssen,
§ 4 Abs. 1 Nr.
23 gilt;
die den in §
1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in
Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende
fischereiwirtschaftliche Flächennutzung einschließlich der Teichwirtschaft in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür
genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
der
landseitige Schilfschnitt nur in der Zeit vom 31. Juli eines jeden Jahres bis
zum 1. März des Folgejahres durchgeführt wird,
Fanggeräte und
Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung von
Bibern und Fischottern weitgehend ausgeschlossen ist;
im Bereich der fischereilich genutzten Teiche kann die zuständige Naturschutzbehörde Maßnahmen
zur Vergrämung und Tötung von Kormoranen genehmigen, sofern hierfür die
erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vorliegt.
Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden; sie ist zu erteilen, wenn der
Schutzzweck von der Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
die
rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an dem in der topografischen Karte
eingezeichneten Teich 1 mit der Maßgabe, dass
Röhrichte und
sonstige Ufervegetation nicht beschädigt werden und eine Beeinträchtigung von röhrichtbrütenden Vögeln ausgeschlossen bleibt,
das
Nachtangeln verboten ist;
für den
Bereich der Jagd:
die
rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd auf
Federwild vor dem 1. November eines jeden Jahres nur durch eine eintägige
Gesellschaftsjagd im September erfolgt,
bb) die Fallenjagd
nur mit Lebendfallen erfolgt,
cc) keine Baujagd
in einem Abstand von 100 Metern zum Ufer der Fließgewässer und Teiche
vorgenommen wird,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der
unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird.
Transportable
und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der
Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen
das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die
Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Im Übrigen
bleibt die Anlage von Ablenkfütterungen, Kirrungen, Ansaatwildwiesen und
Wildäckern unzulässig;
das
winterliche Betreten der Eisfläche des in der topografischen Karte
eingezeichneten Teiches 1;
die im Sinne
des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne
des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen
Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3
aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von
Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und
sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch
Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;
die sonstigen
bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher
Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur
Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde
zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche
sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf
den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise,
Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die
der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4
für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden
beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen
weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des
Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und
Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen
erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes
des Landes Brandenburg bleibt unberührt.