Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“

VO-ID212302

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende

Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe

benannt:

Erlenbruchwälder sowie Teilbereiche der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Auenwälder

sollen möglichst über die Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d hinaus aus

der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden. An ihren Rändern sollen

strukturreiche Waldmäntel und -säume erhalten und entwickelt werden;

bereits

vollständig mit Gebüschen und Gehölzen bewachsene Flächen sollen auch weiterhin

der Entwicklung hin zu einer aus standortheimischen Gehölzen zusammengesetzten

Waldvegetation überlassen werden;

verbrachte

Feuchtwiesen, Halbtrocken- und Trockenrasen, die noch typische Arten dieser

Kulturbiotope aufweisen, sollen durch geeignete Maßnahmen wieder einer

regelmäßigen Nutzung zugeführt werden;

die

Halbtrocken- und Trockenrasen sollen mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Die

Beweidung soll entsprechend einem mit der zuständigen Naturschutzbehörde

abgestimmten und regelmäßig fortzuschreibenden Weideplan durchgeführt werden;

das

Niederungsgrünland soll vorrangig durch Mahd genutzt werden. Eine Beweidung

sollte sich auf den zweiten Aufwuchs beschränken;

Bewirtschaftung sowie Pflege und Unterhaltungsmaßnahmen der Teichanlagen sollen

in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen, vorzugsweise im

Rahmen eines Pflege- oder Unterhaltungsplans;

zum Schutz von

Röhrichtbrütern wie dem Drosselrohrsänger und der Rohrweihe soll die

wasserseitige Schilfmahd in den Teichen nur in der Zeit vom 15. August eines

jeden Jahres bis zum 1. März des Folgejahres durchgeführt werden. Dabei sollen

spätsommerliche Schlafplätze von Kleinvögeln wie dem Star geschont werden;

zum Erhalt von

Reproduktionsmöglichkeiten der Rotbauchunke und anderer bedrohter

Amphibienarten soll jährlich mindestens einer der bewirtschafteten Teiche für

die Aufzucht von einjährigen Friedfischen genutzt werden;

zum Schutz von

Röhrichtbrütern, Watvögeln, Amphibien, wassergebundenen Wirbellosenarten sowie

der Gewässervegetation sollen Teiche, die nicht mit Fischbrut besetzt werden, im

Zeitraum vom 15. März bis zum 30. September durchgängig bespannt sein;

die

landwirtschaftliche Bewirtschaftung in den Randzonen und der näheren Umgebung

des Naturschutzgebietes soll möglichst außerhalb des Wanderungsgeschehens der

Rotbauchunke in der zweiten Aprilhälfte und im August eines jeden Jahres

erfolgen und die Äcker sollen möglichst pfluglos bewirtschaftet werden;

es sollen

geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.

§ 5 § 7