Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“
VO-ID212302§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe
benannt:
Erlenbruchwälder sowie Teilbereiche der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Auenwälder
sollen möglichst über die Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d hinaus aus
der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden. An ihren Rändern sollen
strukturreiche Waldmäntel und -säume erhalten und entwickelt werden;
bereits
vollständig mit Gebüschen und Gehölzen bewachsene Flächen sollen auch weiterhin
der Entwicklung hin zu einer aus standortheimischen Gehölzen zusammengesetzten
Waldvegetation überlassen werden;
verbrachte
Feuchtwiesen, Halbtrocken- und Trockenrasen, die noch typische Arten dieser
Kulturbiotope aufweisen, sollen durch geeignete Maßnahmen wieder einer
regelmäßigen Nutzung zugeführt werden;
die
Halbtrocken- und Trockenrasen sollen mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Die
Beweidung soll entsprechend einem mit der zuständigen Naturschutzbehörde
abgestimmten und regelmäßig fortzuschreibenden Weideplan durchgeführt werden;
das
Niederungsgrünland soll vorrangig durch Mahd genutzt werden. Eine Beweidung
sollte sich auf den zweiten Aufwuchs beschränken;
Bewirtschaftung sowie Pflege und Unterhaltungsmaßnahmen der Teichanlagen sollen
in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen, vorzugsweise im
Rahmen eines Pflege- oder Unterhaltungsplans;
zum Schutz von
Röhrichtbrütern wie dem Drosselrohrsänger und der Rohrweihe soll die
wasserseitige Schilfmahd in den Teichen nur in der Zeit vom 15. August eines
jeden Jahres bis zum 1. März des Folgejahres durchgeführt werden. Dabei sollen
spätsommerliche Schlafplätze von Kleinvögeln wie dem Star geschont werden;
zum Erhalt von
Reproduktionsmöglichkeiten der Rotbauchunke und anderer bedrohter
Amphibienarten soll jährlich mindestens einer der bewirtschafteten Teiche für
die Aufzucht von einjährigen Friedfischen genutzt werden;
zum Schutz von
Röhrichtbrütern, Watvögeln, Amphibien, wassergebundenen Wirbellosenarten sowie
der Gewässervegetation sollen Teiche, die nicht mit Fischbrut besetzt werden, im
Zeitraum vom 15. März bis zum 30. September durchgängig bespannt sein;
die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung in den Randzonen und der näheren Umgebung
des Naturschutzgebietes soll möglichst außerhalb des Wanderungsgeschehens der
Rotbauchunke in der zweiten Aprilhälfte und im August eines jeden Jahres
erfolgen und die Äcker sollen möglichst pfluglos bewirtschaftet werden;
es sollen
geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.