Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“

VO-ID212328

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Der Schutzwald hat eine Größe von rund vier

Hektar. Er umfasst Flächen in folgender Flur:

Gemeinde, Gemarkung:

Flur:

Flurstücke:

Stadt Frankfurt (Oder)

130

72/3,

73/3, 74/3, 75/3, 86, 93, 96, 97, 186

(jeweils teilweise).

(2) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der

„Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald ,Wacholderhänge Lossow‘,

Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den

‘, Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener roter Linie

eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die

Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des

Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz,

Siegelnummer 7 versehen und von der Siegelverwalterin am 19. Juni 2008

unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes

Brandenburg in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim zuständigen Amt für

Forstwirtschaft in Müllrose, untere Forstbehörde, von jedermann während der

Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3