Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
VO-ID212328§ 2 Schutzgegenstand
(1) Der Schutzwald hat eine Größe von rund vier
Hektar. Er umfasst Flächen in folgender Flur:
Gemeinde, Gemarkung:
Flur:
Flurstücke:
Stadt Frankfurt (Oder)
130
72/3,
73/3, 74/3, 75/3, 86, 93, 96, 97, 186
(jeweils teilweise).
(2) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der
„Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald ,Wacholderhänge Lossow‘,
Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den
‘, Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener roter Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die
Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des
Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz,
Siegelnummer 7 versehen und von der Siegelverwalterin am 19. Juni 2008
unterschrieben worden.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes
Brandenburg in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim zuständigen Amt für
Forstwirtschaft in Müllrose, untere Forstbehörde, von jedermann während der
Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.