Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
VO-ID212328§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Schutzwaldes, der einen
wärmebegünstigten Südhang am Rand der Lebuser Moränenplatte umfasst, ist
die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines durch
historische Nutzungsformen entstandenen Wald- und Heidebiotopkomplexes aus
Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte mit im Unterstand flächig vorkommenden
Gebüschen des Gemeinen Wacholders (Juniperus communis);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum
gefährdeter Pflanzenarten der trockenwarmen Wälder, Heiden und Magerrasen mäßig
saurer bis basenreicher Standorte;
die Wiederherstellung und Entwicklung eines
edellaubholzreichen Hangmischwaldes mit einer standortgemäßen gebietsheimischen
Bestockung und naturnahen Waldstruktur im Bereich einer Geländerinne.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung
und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wacholderhänge
Lossow“ mit der Gebietsnummer DE 3752-302 (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von „Formationen von
Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen“ als Biotop von gemeinschaftlichem
Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie
92/43/EWG).