Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“

VO-ID212328

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Schutzwaldes, der einen

wärmebegünstigten Südhang am Rand der Lebuser Moränenplatte umfasst, ist

die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines durch

historische Nutzungsformen entstandenen Wald- und Heidebiotopkomplexes aus

Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte mit im Unterstand flächig vorkommenden

Gebüschen des Gemeinen Wacholders (Juniperus communis);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum

gefährdeter Pflanzenarten der trockenwarmen Wälder, Heiden und Magerrasen mäßig

saurer bis basenreicher Standorte;

die Wiederherstellung und Entwicklung eines

edellaubholzreichen Hangmischwaldes mit einer standortgemäßen gebietsheimischen

Bestockung und naturnahen Waldstruktur im Bereich einer Geländerinne.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung

und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wacholderhänge

Lossow“ mit der Gebietsnummer DE 3752-302 (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von „Formationen von

Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen“ als Biotop von gemeinschaftlichem

Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie

92/43/EWG).

§ 2 § 4