Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“

VO-ID212328

§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen

Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck

zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig

stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu

verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu

versiegeln oder zu verunreinigen;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und

Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung, sowie Abwasser zu sonstigen

Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel

anzuwenden;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen

abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen

oder zu vernichten;

Ansaatwildwiesen, Wildäcker und Kirrungen in den geschützten

Wacholdergebüschen und Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte zu unterhalten.

(3) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche

Bodennutzung gemäß den in § 4 Abs. 1 bis 3 des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen bleibt auf den bisher

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe zulässig, dass

die Holznutzung ausschließlich durch Einzelstammentnahme mit

dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung der in § 3 genannten Biotope erfolgt,

wobei der über den Wacholdergebüschen vorhandene Kiefernaltholz-Schirm bis zum

natürlichen Absterben der Kiefern zu erhalten ist;

je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als

35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt

wird sowie zwei Stück liegendes Totholz mit einem Durchmesser von mehr als

65 Zentimetern am stärksten Ende als ganzer Baum im Bestand verbleibt;

die Waldverjüngung ausschließlich durch Naturverjüngung mit

standortheimischen Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

erfolgt;

keine flächige, in den Mineralboden eingreifende

Bodenbearbeitung erfolgt;

bei Holzerntemaßnahmen Schäden am Bestand und Boden vermieden

werden sowie kein flächiges Befahren der Bestände erfolgt;

Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt, wobei Bodenschutzkalkungen

außerhalb der Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

zulässig bleiben;

Stubben nicht gerodet und Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht

gefällt werden.

§ 3 § 5