Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
VO-ID212328§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen
Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck
zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig
stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu
verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und
Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung, sowie Abwasser zu sonstigen
Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel
anzuwenden;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen
oder zu vernichten;
Ansaatwildwiesen, Wildäcker und Kirrungen in den geschützten
Wacholdergebüschen und Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte zu unterhalten.
(3) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung gemäß den in § 4 Abs. 1 bis 3 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen bleibt auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe zulässig, dass
die Holznutzung ausschließlich durch Einzelstammentnahme mit
dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung der in § 3 genannten Biotope erfolgt,
wobei der über den Wacholdergebüschen vorhandene Kiefernaltholz-Schirm bis zum
natürlichen Absterben der Kiefern zu erhalten ist;
je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als
35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt
wird sowie zwei Stück liegendes Totholz mit einem Durchmesser von mehr als
65 Zentimetern am stärksten Ende als ganzer Baum im Bestand verbleibt;
die Waldverjüngung ausschließlich durch Naturverjüngung mit
standortheimischen Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft
erfolgt;
keine flächige, in den Mineralboden eingreifende
Bodenbearbeitung erfolgt;
bei Holzerntemaßnahmen Schäden am Bestand und Boden vermieden
werden sowie kein flächiges Befahren der Bestände erfolgt;
Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt, wobei Bodenschutzkalkungen
außerhalb der Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
zulässig bleiben;
Stubben nicht gerodet und Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht
gefällt werden.