Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
VO-ID212328§ 5 Zulässige Handlungen
Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit dienen. Die untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.