Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“

VO-ID212328

§ 5 Zulässige Handlungen

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche

Sicherheit dienen. Die untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur

Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

§ 4 § 6