Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
VO-ID212328§ 7 Ausnahmen, Befreiungen
(1) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung
nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand kann die untere Forstbehörde auf
Antrag gemäß § 12 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Ausnahmen von
den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es
erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung
gewähren.