Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“

VO-ID212328

§ 7 Ausnahmen, Befreiungen

(1) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung

nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand kann die untere Forstbehörde auf

Antrag gemäß § 12 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Ausnahmen von

den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht

beeinträchtigt wird.

(2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es

erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung

gewähren.

§ 6 § 8