Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
VO-ID212328§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 7
des Waldgesetzes des Landes Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Verboten oder den Maßgaben des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können
gemäß § 37 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit einer Geldbuße bis
zu 20 000 (in Worten: zwanzigtausend) Euro geahndet werden.