Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 10 Prüfungszeugnis

(1) Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis nach einem von der obersten Fischereibehörde herauszugebenden Muster.

(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, ist ihm dies von der zuständigen Stelle durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid mitzuteilen.

§ 9 § 11