Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 11 Prüfungsniederschrift

Über den wesentlichen Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen bei der Prüfung Aufsichtsführenden zu unterzeichnen ist. In der Prüfungsniederschrift sind die Namen, die Vornamen, die Geburtsdaten und die Prüfungsergebnisse der Prüflinge aufzulisten. Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden.

§ 10 § 12