Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung
VO-ID212350§ 12 Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Sie muss vom Bewerber neu beantragt werden.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung
VO-ID212350Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Sie muss vom Bewerber neu beantragt werden.