Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 13 Akteneinsicht, Aufbewahrungsfristen

(1) Der Bewerber kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen.

(2) Die Prüfungsunterlagen für jeden Prüfling sind für die Dauer von zwei Jahren von der zuständigen Stelle aufzubewahren.

(3) Die Prüfungsniederschriften, die von einer nach § 1 Abs. 1 anerkannten Stelle gefertigt wurden, sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

§ 12 § 14