Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung
VO-ID212350§ 14 Prüfungsgebühr, Zuständige Stelle
(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung eines Zeugnisses wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.
(2) Die unteren Fischereibehörden und die nach § 1 anerkannten Personen sind zuständige Stellen im Sinne dieser Verordnung.