Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“
VO-ID212418§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 199 Hektar. Es umfasst Flächen in
folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Briesen (Mark)
Kersdorf
1, 2;
Briesen (Mark)
Neubrück Forst
1, 2, 3.
Eine
Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser
Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur
Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2
beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist
in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener
roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in
Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000
ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die
Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 5
aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Die
Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere
Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen
werden.