Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“

VO-ID212418

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das

Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 199 Hektar. Es umfasst Flächen in

folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Briesen (Mark)

Kersdorf

1, 2;

Briesen (Mark)

Neubrück Forst

1, 2, 3.

Eine

Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser

Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur

Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2

beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist

in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener

roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in

Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000

ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die

Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 5

aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die

Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche

Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere

Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen

werden.

§ 1 § 3