Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“
VO-ID212422§ 4 Verbote
(1)
Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet
gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle
Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner
Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist
insbesondere verboten:
bauliche
Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner
öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege,
Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu
verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
Buden,
Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die
Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu
verunreinigen;
die Art oder
den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu
zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der
Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet
außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie
außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; §
15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit
Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen
und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen
dafür bereitzuhalten;
Hunde
frei laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel
einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige
Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige
Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu
füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere
auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen
oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden
oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.