Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“

VO-ID212422

§ 4 Verbote

(1)

Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet

gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle

Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner

Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist

insbesondere verboten:

bauliche

Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner

öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege,

Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu

verlegen oder zu verändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder

anzubringen;

Buden,

Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

die

Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu

verunreinigen;

die Art oder

den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

zu lagern, zu

zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr

herbeizuführen;

die Ruhe der

Natur durch Lärm zu stören;

das Gebiet

außerhalb der Wege zu betreten;

außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie

außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; §

15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

mit

Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen

und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen

dafür bereitzuhalten;

Hunde

frei laufen zu lassen;

Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer

jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den

Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Düngemittel

einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger

(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie

Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder

einzuleiten;

sonstige

Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige

Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

Tiere zu

füttern oder Futter bereitzustellen;

Tiere

auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden

Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu

töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten

der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen

abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen

oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

Wiesen, Weiden

oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 3 § 5