Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“

VO-ID212422

§ 5 Zulässige Handlungen

(1)

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in §

1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen

und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche

Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

beim Einsatz

von Düngemitteln ein Abstand zur Uferkante von Gewässern von drei Metern

einzuhalten ist,

Gehölze in

geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von

Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,

in der Zone 1

darüber hinaus,

aa) Grünland als

Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen

über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die

Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4

Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische

Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel

Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,

bb) auf Grünland §

4 Absatz 2 Nummer 21 und 22 gilt;

die den in §

1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen

entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür

genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

nur Arten der

potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische

Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind.

Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,

Bäume mit

Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,

bis zu fünf

Stück je Hektar lebensraumtypische, abgestorbene, stehende Bäume (Totholz) mit

einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern ohne Rinde in 1,30 Meter Höhe

über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz (mindestens zwei

Stück mit einem Durchmesser von 65 Zentimetern am stärks-ten Ende) im Bestand

verbleibt,

auf Mooren und in Moorwäldern mit dem in § 3 Absatz

2 Nummer 2 genannten

prioritären Lebensraumtyp „Auen-Wälder mit Alnus glutinosa (Schwarzerle) und

Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion

albae) in der Gemarkung Schöneweide, Flur 12, Flurstücke 68, 118 bis 120, Flur

13, Flurstücke 61 und 62 teilweise, Flur 14, Flurstück 43 teilweise, der

Gemarkung Kummersdorf-Gut, Flur 5, Flurstücke 28, 30 und 17/1 alle teilweise

sowie in der Gemarkung Sperenberg, Flur 7, Flurstück 58 teilweise, Flurstücke

186 (außer Kiefernforst), 187 bis 190, 198, 199, 386, 388, 412, 413, 415 und 200

(alle teilweise) keine forstlichen Maßnahmen erfolgen. Die Fläche ist in der in

§ 2 Absatz 2 genannten topografischen Karte gekennzeichnet,

eine Nutzung

der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen „Subatlantischer oder

mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli,

Stellario-Carpinetum)“, „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“ und soweit

nicht auf den unter Buchstabe d benannten Standorten erfasste „Auen-Wälder mit

Alnus glutinosa (Schwarzerle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche)

(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) ausschließlich einzelstamm- bis

horstweise durchgeführt wird, eine gleichmäßige Verteilung der Bestockung

erhalten und der Be-stockungsgrad von 60 Prozent des nach gebräuchlichen

Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats nicht

unterschritten wird,

auf den

übrigen Flächen Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf weniger als 40

Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar

zulässig sind,

§ 4 Absatz 2

Nummer 21 gilt;

erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne

einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der

unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck

nicht beeinträchtigt wird;

für den

Bereich der Jagd:

die

rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Fallenjagd

ausschließlich mit Lebendfallen erfolgt,

die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd,

die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Biotope und des Lebensraumtyps „Magere

Flachlandmähwiese“.

Im Übrigen sind Wildfütterungen und die Anlage von Ansaatwiesen und

Wildäckern verboten;

die im Sinne

des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der

dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße

Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne

des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen

Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3

aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;

der Betrieb

von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Messanlagen (Pegel-,

Abfluss- und anderen Mess-

stellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und

im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann

durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;

die sonstigen

bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher

Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der

bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur

Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie

Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der

Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-,

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde

zugelassen oder angeordnet worden sind;

für die

Durchführung organisierter Führungen das Betreten außerhalb der Wege mit

Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, sowie mit der unteren

Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen im Rahmen der Forschungstätigkeit;

behördliche

sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf

den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen,

Orts- oder Verkehrshinweise,

Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind

nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des

Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher

Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg

(Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die

der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur

Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4

für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen

Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die

zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden

beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer

zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer

gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen

weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des

Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und

Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen

erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes

des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6