Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“
VO-ID212422§ 5 Zulässige Handlungen
(1)
Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in §
1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen
und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche
Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
beim Einsatz
von Düngemitteln ein Abstand zur Uferkante von Gewässern von drei Metern
einzuhalten ist,
Gehölze in
geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von
Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
in der Zone 1
darüber hinaus,
aa) Grünland als
Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen
über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die
Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4
Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische
Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel
Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,
bb) auf Grünland §
4 Absatz 2 Nummer 21 und 22 gilt;
die den in §
1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen
entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür
genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Arten der
potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische
Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind.
Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
Bäume mit
Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
bis zu fünf
Stück je Hektar lebensraumtypische, abgestorbene, stehende Bäume (Totholz) mit
einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern ohne Rinde in 1,30 Meter Höhe
über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz (mindestens zwei
Stück mit einem Durchmesser von 65 Zentimetern am stärks-ten Ende) im Bestand
verbleibt,
auf Mooren und in Moorwäldern mit dem in § 3 Absatz
2 Nummer 2 genannten
prioritären Lebensraumtyp „Auen-Wälder mit Alnus glutinosa (Schwarzerle) und
Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion
albae) in der Gemarkung Schöneweide, Flur 12, Flurstücke 68, 118 bis 120, Flur
13, Flurstücke 61 und 62 teilweise, Flur 14, Flurstück 43 teilweise, der
Gemarkung Kummersdorf-Gut, Flur 5, Flurstücke 28, 30 und 17/1 alle teilweise
sowie in der Gemarkung Sperenberg, Flur 7, Flurstück 58 teilweise, Flurstücke
186 (außer Kiefernforst), 187 bis 190, 198, 199, 386, 388, 412, 413, 415 und 200
(alle teilweise) keine forstlichen Maßnahmen erfolgen. Die Fläche ist in der in
§ 2 Absatz 2 genannten topografischen Karte gekennzeichnet,
eine Nutzung
der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen „Subatlantischer oder
mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli,
Stellario-Carpinetum)“, „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“ und soweit
nicht auf den unter Buchstabe d benannten Standorten erfasste „Auen-Wälder mit
Alnus glutinosa (Schwarzerle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche)
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) ausschließlich einzelstamm- bis
horstweise durchgeführt wird, eine gleichmäßige Verteilung der Bestockung
erhalten und der Be-stockungsgrad von 60 Prozent des nach gebräuchlichen
Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats nicht
unterschritten wird,
auf den
übrigen Flächen Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf weniger als 40
Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar
zulässig sind,
Nummer 21 gilt;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne
einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der
unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird;
für den
Bereich der Jagd:
die
rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Fallenjagd
ausschließlich mit Lebendfallen erfolgt,
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd,
die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Biotope und des Lebensraumtyps „Magere
Flachlandmähwiese“.
Im Übrigen sind Wildfütterungen und die Anlage von Ansaatwiesen und
Wildäckern verboten;
die im Sinne
des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne
des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen
Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3
aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;
der Betrieb
von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Messanlagen (Pegel-,
Abfluss- und anderen Mess-
stellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann
durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;
die sonstigen
bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher
Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur
Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-,
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde
zugelassen oder angeordnet worden sind;
für die
Durchführung organisierter Führungen das Betreten außerhalb der Wege mit
Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, sowie mit der unteren
Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen im Rahmen der Forschungstätigkeit;
behördliche
sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf
den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen,
Orts- oder Verkehrshinweise,
Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind
nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des
Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher
Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg
(Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die
der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4
für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden
beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen
weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des
Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und
Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen
erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes
des Landes Brandenburg bleibt unberührt.