Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“

VO-ID212422

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe des Naturschutzgebietes

benannt:

Kiefernreinbestände und nicht standortgerechte und -heimische Forstkulturen

sollen langfristig in naturnahe, reich strukturierte Mischwaldbestände mit

Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation entwickelt werden. Die

„Mortzfeldtschen Lochbestände“ sollen als Waldbauvariante der Laubwaldbegründung

erhalten und entwickelt werden. Bei der Waldentwicklung soll der Naturverjüngung

Vorrang eingeräumt werden;

Überhälter,

Überhältergruppen und Altholzinseln sollen zur Verbesserung der Waldstruktur und

der Lebensraumbedingungen für Vögel, Fledermäuse sowie altholzbesiedelnde

Insekten und Pilze erhalten und entwickelt werden;

die

Bestandesdichten des Wildes sollen auf ein dem Schutzzweck gemäß § 3

entsprechendes Maß reduziert werden;

auf trockenen

europäischen Heiden, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis

und Übergangs- und Schwingrasenmooren soll die Gehölzsukzession

erforderlichenfalls beseitigt werden. Heideflächen und trockene, kalkreiche

Sandrasen sollen durch geeignete Maßnahmen gepflegt werden;

magere

Flachland-Mähwiesen in der Zone 1 sollen durch ein- bis zweischürige Mahd nach

dem 16. Juni eines jeden Jahres erhalten werden;

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden sollen nicht vor dem 15. August eines

jeden Jahres genutzt werden;

der für die

Erhaltung und Entwicklung naturnaher, feuchte- und nässeabhängiger Waldbiotope

sowie Grünlandbiotope in der Zone 1 erforderliche Wasserstand soll durch

geeignete Maßnahmen wiederhergestellt werden;

ehemals militärisch genutzte Bauwerke mit Bedeutung für den

Fledermausschutz sollen erhalten bleiben und fachgerecht gesichert werden.

§ 5 § 7