Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“
VO-ID212422§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe des Naturschutzgebietes
benannt:
Kiefernreinbestände und nicht standortgerechte und -heimische Forstkulturen
sollen langfristig in naturnahe, reich strukturierte Mischwaldbestände mit
Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation entwickelt werden. Die
„Mortzfeldtschen Lochbestände“ sollen als Waldbauvariante der Laubwaldbegründung
erhalten und entwickelt werden. Bei der Waldentwicklung soll der Naturverjüngung
Vorrang eingeräumt werden;
Überhälter,
Überhältergruppen und Altholzinseln sollen zur Verbesserung der Waldstruktur und
der Lebensraumbedingungen für Vögel, Fledermäuse sowie altholzbesiedelnde
Insekten und Pilze erhalten und entwickelt werden;
die
Bestandesdichten des Wildes sollen auf ein dem Schutzzweck gemäß § 3
entsprechendes Maß reduziert werden;
auf trockenen
europäischen Heiden, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis
und Übergangs- und Schwingrasenmooren soll die Gehölzsukzession
erforderlichenfalls beseitigt werden. Heideflächen und trockene, kalkreiche
Sandrasen sollen durch geeignete Maßnahmen gepflegt werden;
magere
Flachland-Mähwiesen in der Zone 1 sollen durch ein- bis zweischürige Mahd nach
dem 16. Juni eines jeden Jahres erhalten werden;
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden sollen nicht vor dem 15. August eines
jeden Jahres genutzt werden;
der für die
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, feuchte- und nässeabhängiger Waldbiotope
sowie Grünlandbiotope in der Zone 1 erforderliche Wasserstand soll durch
geeignete Maßnahmen wiederhergestellt werden;
ehemals militärisch genutzte Bauwerke mit Bedeutung für den
Fledermausschutz sollen erhalten bleiben und fachgerecht gesichert werden.