Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“

VO-ID212513

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das

geschützte Waldgebiet befindet sich im Landkreis Uckermark und hat eine Größe

von rund 24 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Oberuckersee

Melzow

4

2,

82, 252, 253.

Die Waldfläche mit

besonderer Schutzfunktion als Naturwald besteht aus einem Rotbuchen-Naturwald

und hat eine Größe von rund 21 Hektar. Sie umfasst folgende Flurstücke:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Oberuckersee

Melzow

4

2,

82, 252.

Zur Orientierung ist dieser

Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes und des Naturwaldes

als Anlage beigefügt.

(2) Die

Grenzen des Schutzwaldes und des Naturwaldes sind in der „Topografischen Karte

zur Verordnung über den Schutzwald ‚Melzower Buchennaturwald‘“,

Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den

Schutzwald ‚Melzower Buchennaturwald‘“,

Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der

innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der

Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für

Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Siegelnummer 26,

versehen und vom Siegelverwahrer am 18. Juni 2010 unterschrieben worden.

(3) Die

Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in

Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos

eingesehen werden.

§ 1 § 3