Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“
VO-ID212513§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das
geschützte Waldgebiet befindet sich im Landkreis Uckermark und hat eine Größe
von rund 24 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
Oberuckersee
Melzow
4
2,
82, 252, 253.
Die Waldfläche mit
besonderer Schutzfunktion als Naturwald besteht aus einem Rotbuchen-Naturwald
und hat eine Größe von rund 21 Hektar. Sie umfasst folgende Flurstücke:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
Oberuckersee
Melzow
4
2,
82, 252.
Zur Orientierung ist dieser
Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes und des Naturwaldes
als Anlage beigefügt.
(2) Die
Grenzen des Schutzwaldes und des Naturwaldes sind in der „Topografischen Karte
zur Verordnung über den Schutzwald ‚Melzower Buchennaturwald‘“,
Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den
Schutzwald ‚Melzower Buchennaturwald‘“,
Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der
innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der
Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für
Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Siegelnummer 26,
versehen und vom Siegelverwahrer am 18. Juni 2010 unterschrieben worden.
(3) Die
Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in
Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
eingesehen werden.