Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“

VO-ID212513

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck

des Schutzwaldes ist

die Erhaltung und Entwicklung des natürlich

entstandenen Buchenwaldes zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und

Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldes;

die Erhaltung und Wiederherstellung der

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten.

(2) Der

besondere Schutzzweck ist der Erhalt des im Schutzwald gelegenen Naturwaldes

insbesondere zur

Repräsentation eines besonders wertvollen

Restbestandes eines eutrophen Buchenwaldes unter Beteiligung über

300-jähriger Rotbuchen;

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung

der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung eines

eutrophen Buchenmischwaldes, welcher 1938 aus der forstlichen Nutzung

entlassen wurde;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens,

der Flora und der Fauna sowie der natürlichen Selbstorganisationsprozesse

des eutrophen Buchenmischwaldes;

Nutzung als lokale und regionale

Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von

Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;

Erhaltung und Regeneration forstgenetischer

Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und

faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden

Lebensgemeinschaften.

(3) Die

Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes

von gemeinschaftlicher Bedeutung „Melzower Forst“ mit der Gebietsnummer

DE 2849-302 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von „Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)“

als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im

Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

(4) Die

Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des

Europäischen Vogelschutzgebietes „Schorfheide-Chorin“ mit der Gebietsnummer

DE 2948-401 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 9 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes in seiner Funktion als Lebensraum von Vogelarten nach Anhang

I der Richtlinie 79/409/EWG, einschließlich ihrer Brut- und Nahrungshabitate.

§ 2 § 4