Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“
VO-ID212513§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck
des Schutzwaldes ist
die Erhaltung und Entwicklung des natürlich
entstandenen Buchenwaldes zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und
Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldes;
die Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten.
(2) Der
besondere Schutzzweck ist der Erhalt des im Schutzwald gelegenen Naturwaldes
insbesondere zur
Repräsentation eines besonders wertvollen
Restbestandes eines eutrophen Buchenwaldes unter Beteiligung über
300-jähriger Rotbuchen;
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung
der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung eines
eutrophen Buchenmischwaldes, welcher 1938 aus der forstlichen Nutzung
entlassen wurde;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens,
der Flora und der Fauna sowie der natürlichen Selbstorganisationsprozesse
des eutrophen Buchenmischwaldes;
Nutzung als lokale und regionale
Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von
Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer
Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und
faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden
Lebensgemeinschaften.
(3) Die
Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes
von gemeinschaftlicher Bedeutung „Melzower Forst“ mit der Gebietsnummer
DE 2849-302 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von „Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)“
als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im
Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).
(4) Die
Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Schorfheide-Chorin“ mit der Gebietsnummer
DE 2948-401 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 9 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes in seiner Funktion als Lebensraum von Vogelarten nach Anhang
I der Richtlinie 79/409/EWG, einschließlich ihrer Brut- und Nahrungshabitate.