Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“
VO-ID212513§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung
(1) Vorbehaltlich
der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3
genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner
Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.
(2) Es
ist insbesondere verboten:
die Art oder den Umfang der bisherigen
Grundstücksnutzung zu ändern;
das Gebiet außerhalb der Waldwege zu
betreten;
im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und
Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen
aufzustellen, zu rauchen und Feuer zu entzünden;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder
Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu
verfestigen und zu versiegeln;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger
und Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu
sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art oder
Holzschutzmittel anzuwenden;
wild lebende Pflanzen oder Teile oder
Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Vieh weiden zu lassen und dazu erforderliche
Einrichtungen zu schaffen.
(3) Über
die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus ist im Naturwald die forstwirtschaftliche
Nutzung verboten.
(4) Eine
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß den in § 4 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen
bleibt auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb des
Naturwaldes zulässig mit der Maßgabe, dass
die Holznutzung einzelstamm- bis
gruppenweise erfolgt;
eine
Mischungsregulierung zugunsten der Baumarten der natürlichen
Waldgesellschaft des Waldmeister-Buchenwaldes erfolgt;
die Waldverjüngung kleinflächig erfolgt und
sich an den standortheimischen Baumarten der potenziell natürlichen
Waldgesellschaft orientiert;
mindestens
fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in
1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum natürlichen Absterben und Zerfall
aus der Nutzung genommen werden;
Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt
werden;
keine flächige
tiefgreifende in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung erfolgt;
kein flächiger Einsatz von Maschinen erfolgt.