Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“

VO-ID212513

§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Vorbehaltlich

der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3

genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner

Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.

(2) Es

ist insbesondere verboten:

die Art oder den Umfang der bisherigen

Grundstücksnutzung zu ändern;

das Gebiet außerhalb der Waldwege zu

betreten;

im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und

Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen

aufzustellen, zu rauchen und Feuer zu entzünden;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder

Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu

verfestigen und zu versiegeln;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger

und Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu

sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art oder

Holzschutzmittel anzuwenden;

wild lebende Pflanzen oder Teile oder

Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,

auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Vieh weiden zu lassen und dazu erforderliche

Einrichtungen zu schaffen.

(3) Über

die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus ist im Naturwald die forstwirtschaftliche

Nutzung verboten.

(4) Eine

ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß den in § 4 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen

bleibt auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb des

Naturwaldes zulässig mit der Maßgabe, dass

die Holznutzung einzelstamm- bis

gruppenweise erfolgt;

eine

Mischungsregulierung zugunsten der Baumarten der natürlichen

Waldgesellschaft des Waldmeister-Buchenwaldes erfolgt;

die Waldverjüngung kleinflächig erfolgt und

sich an den standortheimischen Baumarten der potenziell natürlichen

Waldgesellschaft orientiert;

mindestens

fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in

1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum natürlichen Absterben und Zerfall

aus der Nutzung genommen werden;

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt

werden;

keine flächige

tiefgreifende in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung erfolgt;

kein flächiger Einsatz von Maschinen erfolgt.

§ 3 § 5