Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putlitzer Stadtheide“
VO-ID212523§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 45 Hektar. Es umfasst Flächen in
folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Putlitz
Lockstädt
1;
Putlitz
Putlitz
9.
Eine Kartenskizze zur
Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage 1 bei-gefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über
die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes ist in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit
den Blattnummern 1 und 2 mit dem Titel „Topografische Karten zur Verordnung über
das Naturschutzgebiet ‚Putlitzer Stadtheide‘“
und in der Liegenschaftskarte mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur Verordnung
über das Naturschutzgebiet ‚Putlitzer Stadtheide‘“
mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Die topografischen Karten ermöglichen die Verortung im Gelände.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte
im Maßstab 1 : 2 500. Die Karten sind unterzeichnet von dem Siegelverwahrer,
Siegelnummer 22, des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
am 11. August 2010.
(3) Die Verordnung mit
Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam
sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während
der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.