Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“

VO-ID212529

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das

Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 80 Hektar. Es umfasst Flächen in

folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Pritzwalk

Schönhagen (P)

1;

Pritzwalk

Steffenshagen

2.

Eine Kartenskizze zur

Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als

Anlage 1 bei-gefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über

die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des

Naturschutzgebietes ist in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit

dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet

‚Saugberge‘“

und in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel

„Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Saugberge‘“

mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand

dieser Linie. Die topografische Karte ermöglicht die Verortung im Gelände.

Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.

Die Karten sind unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22, des

Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz am 11. August 2010.

(3) Die Verordnung mit

Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen

Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam

sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während

der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3