Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“
VO-ID212529§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 80 Hektar. Es umfasst Flächen in
folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Pritzwalk
Schönhagen (P)
1;
Pritzwalk
Steffenshagen
2.
Eine Kartenskizze zur
Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage 1 bei-gefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über
die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes ist in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit
dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet
‚Saugberge‘“
und in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel
„Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Saugberge‘“
mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Die topografische Karte ermöglicht die Verortung im Gelände.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.
Die Karten sind unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22, des
Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz am 11. August 2010.
(3) Die Verordnung mit
Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam
sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während
der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.