Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“
VO-ID212529§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des
Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und
Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere
naturnaher Wälder mit hohem Alt- und Totholzanteil wie
Stieleichen-Hainbuchenwälder, Eichen-Buchenmischwälder, Eichenmischwälder
bodensaurer Standorte und reich strukturierter Waldränder, arten- und
blütenreicher Frischwiesen, Staudenfluren frischer bis trockener Standorte sowie
ruderaler Magerrasen;
die Erhaltung und
Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von
§ 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter
Arten, insbesondere Wald-Schlüsselblume (Primula elatior);
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 7
Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng
geschützte Arten, insbesondere Fledermäuse und Amphibien;
die Erhaltung und
Entwicklung der besonderen Eigenart und Vielfalt des Gebietes mit reich
strukturierten Wald- und Wiesenflächen.
(2) Die
Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7
Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG ,
insbesondere Baumfalke (Falco subbuteo), Neuntöter (Lanius collurio), Rotmilan (Milvus
milvus), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Schwarzstorch (Ciconia nigra)
einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.