Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“

VO-ID212529

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des

Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und

Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere

naturnaher Wälder mit hohem Alt- und Totholzanteil wie

Stieleichen-Hainbuchenwälder, Eichen-Buchenmischwälder, Eichenmischwälder

bodensaurer Standorte und reich strukturierter Waldränder, arten- und

blütenreicher Frischwiesen, Staudenfluren frischer bis trockener Standorte sowie

ruderaler Magerrasen;

die Erhaltung und

Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von

§ 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter

Arten, insbesondere Wald-Schlüsselblume (Primula elatior);

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles

Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 7

Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng

geschützte Arten, insbesondere Fledermäuse und Amphibien;

die Erhaltung und

Entwicklung der besonderen Eigenart und Vielfalt des Gebietes mit reich

strukturierten Wald- und Wiesenflächen.

(2) Die

Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des

Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7

Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG ,

insbesondere Baumfalke (Falco subbuteo), Neuntöter (Lanius collurio), Rotmilan (Milvus

milvus), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Schwarzstorch (Ciconia nigra)

einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.

§ 2 § 4