Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“

VO-ID212529

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach

§ 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 des

Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine

Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere

verboten:

bauliche Anlagen zu

errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner

öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze

oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder

zu verändern;

Plakate, Werbeanlagen,

Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände,

Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

die Bodengestalt zu

verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den

Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

zu lagern, zu zelten,

Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr

herbeizuführen;

die Ruhe der Natur

durch Lärm zu stören;

das Gebiet außerhalb

der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege zu betreten, ausgenommen ist das

Betreten von Wegen zum Zwecke der Erholung und des Sammelns von Pilzen und

Waldfrüchten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 in der Zeit jeweils vom 1. August eines

jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres;

außerhalb der dem

öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach

öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

mit Fahrzeugen

außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren

oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

Modellsport oder

ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür

bereitzuhalten;

Hunde frei laufen zu

lassen;

Be- oder

Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer

jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den

Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Düngemittel

einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger

(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie

Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder

einzuleiten;

sonstige Abfälle im

Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu

lagern oder sie zu entsorgen;

Tiere zu füttern oder

Futter bereitzustellen;

Tiere auszusetzen oder

Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden Tieren

nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten

oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der

Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen

oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder

abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel

jeder Art anzuwenden;

Wiesen, Weiden oder

sonstiges Grünland umzubrechen, nachzusäen oder neu anzusäen.

§ 3 § 5