Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“
VO-ID212548§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich
der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet
oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören
können.
(2) Es
ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder
wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen
Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu
verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder
Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder
Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu
verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen
Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen
aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet in der Zeit vom 1. März bis 31.
Juli eines jeden Jahres außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Wege zu betreten und in der restlichen Zeit das Gebiet außerhalb von Wegen
zu betreten;
in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines
jeden Jahres außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und
Wege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge
dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; ausgenommen ist das Befahren
von Wegen mit nicht motorisierten Fahrzeugen in der Zeit vom 1. August eines
jeden Jahres bis 28. Februar des Folgejahres. Hinsichtlich des Fahrens mit
bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg;
zu baden;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich
Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu
betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den
bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem
Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des
Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger
(zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser,
Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu
sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern
oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter
bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder
Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland
umzubrechen, nachzusäen oder neu anzusäen.