Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“

VO-ID212548

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich

der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23

Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet

oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören

können.

(2) Es

ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder

wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen

Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige

Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu

verändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder

Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder

Warenautomaten aufzustellen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu

verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen

Grundstücksnutzung zu ändern;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen

aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

das Gebiet in der Zeit vom 1. März bis 31.

Juli eines jeden Jahres außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten

Wege zu betreten und in der restlichen Zeit das Gebiet außerhalb von Wegen

zu betreten;

in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines

jeden Jahres außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und

Wege zu reiten;

mit Fahrzeugen außerhalb der dem

öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge

dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; ausgenommen ist das Befahren

von Wegen mit nicht motorisierten Fahrzeugen in der Zeit vom 1. August eines

jeden Jahres bis 28. Februar des Folgejahres. Hinsichtlich des Fahrens mit

bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg;

zu baden;

Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich

Luftmatratzen zu benutzen;

Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu

betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

Hunde frei laufen zu lassen;

Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den

bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem

Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des

Gebietes zu beeinträchtigen;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger

(zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser,

Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu

sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

sonstige Abfälle im Sinne des

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern

oder sie zu entsorgen;

Tiere zu füttern oder Futter

bereitzustellen;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie

mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre

Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu

entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder

Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,

auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland

umzubrechen, nachzusäen oder neu anzusäen.

§ 3 § 5