Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“
VO-ID212548§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen
von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die dem in § 5 Absatz 3
des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
forstwirtschaftliche Maßnahmen in der
Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres unzulässig sind,
nur Arten der potenziell natürlichen
Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baum-arten
unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten
dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
mindestens fünf Stämme Altholz je Hektar
mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in
1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß aus der Nutzung zu nehmen und
dauerhaft zu markieren sind. In Jungbeständen ist ein solcher
Altholzanteil zu entwickeln,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem
Totholzanteil von mindestens 10 Prozent des aktuellen Bestandesvorrates
zu gewährleisten ist, wobei mindestens fünf Stück stehendes Totholz je
Hektar mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über
dem Stammfuß mit einer Mindesthöhe von fünf Metern, sofern vorhanden, zu
erhalten sind,
eine Nutzung nur einzelstamm- bis
truppweise erfolgt,
Horst- und Höhlenbäume nicht entfernt
werden,
§ 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit
der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis zum
31. August eines jeden Jahres unzulässig ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher
jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren
Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen
sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die
Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen
verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht.
Im Übrigen bleiben
Wildfütterungen sowie die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und
Wildäckern unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen
Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger
rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des
Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten
Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen
abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Messanlagen (Pegel-,
Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen
Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die Unterhaltung
dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende
Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen
hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser
Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig
ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von
altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der
Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder angeordnet worden
sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete
oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des
Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder
Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus
sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur
Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S.
1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die
untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu
unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit
mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die
in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden
beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen
weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des
Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und
Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen
erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes
des Landes Brandenburg bleibt unberührt.