Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“

VO-ID212548

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen

von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des

Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis

entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im

bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;

die dem in § 5 Absatz 3

des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende

forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten

Flächen mit der Maßgabe, dass

forstwirtschaftliche Maßnahmen in der

Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres unzulässig sind,

nur Arten der potenziell natürlichen

Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baum-arten

unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten

dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

mindestens fünf Stämme Altholz je Hektar

mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in

1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß aus der Nutzung zu nehmen und

dauerhaft zu markieren sind. In Jungbeständen ist ein solcher

Altholzanteil zu entwickeln,

eine naturnahe Waldentwicklung mit einem

Totholzanteil von mindestens 10 Prozent des aktuellen Bestandesvorrates

zu gewährleisten ist, wobei mindestens fünf Stück stehendes Totholz je

Hektar mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über

dem Stammfuß mit einer Mindesthöhe von fünf Metern, sofern vorhanden, zu

erhalten sind,

eine Nutzung nur einzelstamm- bis

truppweise erfolgt,

Horst- und Höhlenbäume nicht entfernt

werden,

§ 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit

der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis zum

31. August eines jeden Jahres unzulässig ist,

die Errichtung ortsunveränderlicher

jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren

Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck

nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen

sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die

Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen

verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht.

Im Übrigen bleiben

Wildfütterungen sowie die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und

Wildäckern unzulässig;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen

Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger

rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 39 des

Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes

ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten

Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen

abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Messanlagen (Pegel-,

Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen

Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die Unterhaltung

dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde

zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende

Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen

hergestellt werden;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser

Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig

ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen

Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von

altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der

Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß

Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder angeordnet worden

sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete

oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des

Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder

Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus

sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur

Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und

Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S.

1734) an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar

drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die

untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu

unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit

mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die

in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen

Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die

zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden

beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer

zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer

gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen

weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des

Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und

Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen

erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes

des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6