Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“
VO-ID212549§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 138 Hektar. Es umfasst Flächen in
folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Groß Pankow
Helle
1;
Putlitz
Laaske
3, 4 und 5.
Eine Kartenskizze zur
Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage 1 bei-gefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über
die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten
mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte topografische Karte im
Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den
Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den
Blattnummern 1 bis 4 aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Innerhalb des
Naturschutzgebietes sind eine Zone 1a mit rund 13 Hektar sowie eine Zone 1b mit
rund 5 Hektar mit besonderen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung
festgelegt.
Die Zone 1a liegt in
folgender Flur:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Putlitz
Laaske
5.
Die Zone 1b liegt in
folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Putlitz
Laaske
3 und 5.
Die Grenzen der Zonen 1a und
1b sind in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karte und in den in
Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 4
mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den
Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit
Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam
sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während
der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.