Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“

VO-ID212549

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das

Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 138 Hektar. Es umfasst Flächen in

folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Groß Pankow

Helle

1;

Putlitz

Laaske

3, 4 und 5.

Eine Kartenskizze zur

Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als

Anlage 1 bei-gefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über

die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(2) Die Grenze des

Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten

mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand

dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte topografische Karte im

Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den

Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den

Blattnummern 1 bis 4 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Innerhalb des

Naturschutzgebietes sind eine Zone 1a mit rund 13 Hektar sowie eine Zone 1b mit

rund 5 Hektar mit besonderen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung

festgelegt.

Die Zone 1a liegt in

folgender Flur:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Putlitz

Laaske

5.

Die Zone 1b liegt in

folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Putlitz

Laaske

3 und 5.

Die Grenzen der Zonen 1a und

1b sind in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karte und in den in

Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 4

mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand

dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den

Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit

Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen

Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam

sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während

der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3