Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“
VO-ID212549§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach
§ 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine
Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere
verboten:
bauliche Anlagen zu
errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner
öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze
oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder
zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen,
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände,
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu
verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den
Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der Natur
durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb
von Wegen zu betreten, darüber hinaus ist es verboten die Zone 1a in der Zeit
vom
1. Februar bis zum 15. April eines jeden Jahres zu betreten;
außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach
öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren
oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; ausgenommen ist das
Befahren von Wegen mit nicht motorisierten Fahrzeugen in der Zeit vom 16. April
eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres. Hinsichtlich des Fahrens
mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg;
Wasserfahrzeuge aller
Art zu benutzen;
Modellsport oder
ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür
bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu
lassen;
Be- oder
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel
einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige Abfälle im
Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu
lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder
Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder
Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen
oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel
jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder
sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.