Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“
VO-ID212549§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den
Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür
genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland innerhalb der
Zone 1a und 1b als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an
Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je
Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des
Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht,
ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie
zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen. Der Einsatz von
Kartoffelfruchtwasser bleibt zulässig,
auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen der Anbau schnellwüchsiger Gehölze im Kurzumtrieb nur mit
Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist,
in der Zone 1a und 1b
auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 22 und 23 gilt, wobei bei Narbenschäden mit
Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig
ist;
die dem in § 5
Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
Horst- und Höhlenbäume
nicht entfernt werden,
Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf
weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe
von 0,5 Hektar zulässig sind,
gilt;
für den Bereich der
Jagd:
die rechtmäßige
Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. Februar bis zum
15. April eines jeden Jahres unzulässig ist, davon ausgenommen bleibt die
Bejagung von Schwarzwild zur Verhütung von Schäden an den im Gebiet liegenden
Ackerflächen im Abstand von 100 Metern zur Zone 1a, sofern dies nicht zu einer
erheblichen Störung des Kranichschlafplatzes führt;
die Errichtung
ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der
unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der
unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde
kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem
Schutzzweck entgegensteht,
die Anlage von
Kirrungen außerhalb geschützter Biotope und außerhalb der Offenflächen im
zentralen, von Hecken umschlossenen Bereich der Zone 1a.
Im Übrigen bleiben
Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern im gesamten
Gebiet unzulässig;
erforderliche
Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne
einer Kontrolle, Regulierung und Förderung des Fischbestands nach vorheriger
Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde. Die untere Naturschutzbehörde kann
die Maßnahmen verbieten oder mit Nebenbestimmungen versehen, wenn sie dem
Schutzzweck entgegenstehen;
die im Sinne des § 10
des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39
des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten
Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten
Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von
Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen
wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch Abstimmung
eines Unterhaltungsplanes erteilt werden;
die sonstigen bei
Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung
rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur
Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder
angeordnet worden sind;
behördliche sowie
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den
Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts-
oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber
hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung
nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land
Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der
Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das
Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten
nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen
sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur
Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen
Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur
Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das
Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg bleibt unberührt.