Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“

VO-ID212549

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den

Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5

Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten

fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der

bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür

genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland innerhalb der

Zone 1a und 1b als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an

Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je

Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des

Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht,

ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie

zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen. Der Einsatz von

Kartoffelfruchtwasser bleibt zulässig,

auf landwirtschaftlich

genutzten Flächen der Anbau schnellwüchsiger Gehölze im Kurzumtrieb nur mit

Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist,

in der Zone 1a und 1b

auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 22 und 23 gilt, wobei bei Narbenschäden mit

Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig

ist;

die dem in § 5

Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende

forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten

Flächen mit der Maßgabe, dass

Horst- und Höhlenbäume

nicht entfernt werden,

Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf

weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe

von 0,5 Hektar zulässig sind,

§ 4 Absatz 2 Nummer 22

gilt;

für den Bereich der

Jagd:

die rechtmäßige

Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. Februar bis zum

15. April eines jeden Jahres unzulässig ist, davon ausgenommen bleibt die

Bejagung von Schwarzwild zur Verhütung von Schäden an den im Gebiet liegenden

Ackerflächen im Abstand von 100 Metern zur Zone 1a, sofern dies nicht zu einer

erheblichen Störung des Kranichschlafplatzes führt;

die Errichtung

ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der

unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck

nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der

unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde

kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem

Schutzzweck entgegensteht,

die Anlage von

Kirrungen außerhalb geschützter Biotope und außerhalb der Offenflächen im

zentralen, von Hecken umschlossenen Bereich der Zone 1a.

Im Übrigen bleiben

Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern im gesamten

Gebiet unzulässig;

erforderliche

Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne

einer Kontrolle, Regulierung und Förderung des Fischbestands nach vorheriger

Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde. Die untere Naturschutzbehörde kann

die Maßnahmen verbieten oder mit Nebenbestimmungen versehen, wenn sie dem

Schutzzweck entgegenstehen;

die im Sinne des § 10

des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem

öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße

Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 39

des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes

ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten

Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten

Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von

Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen

wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der

unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch Abstimmung

eines Unterhaltungsplanes erteilt werden;

die sonstigen bei

Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung

rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im

bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur

Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie

Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher

Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der

Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder

angeordnet worden sind;

behördliche sowie

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den

Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts-

oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber

hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung

nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land

Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der

Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur

Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das

Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten

nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen

Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen

sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und

Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.

Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur

Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen

Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur

Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das

Ge­stattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6