Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“

VO-ID212639

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist

Die Erhaltung des Waldes

zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der

natürlichen Entwicklung des Traubeneichen-Winterlinden-Hainbuchenwaldes;

die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und

hervorragenden Schönheit;

die Erhaltung und Wiederherstellung der

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.

(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung

der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens,

der Flora und der Fauna;

Nutzung als lokale und regionale

Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von

Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;

Erhaltung und Regeneration forstgenetischer

Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und

faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden

Lebensgemeinschaften.

§ 2 § 4