Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“
VO-ID212639§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist
Die Erhaltung des Waldes
zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der
natürlichen Entwicklung des Traubeneichen-Winterlinden-Hainbuchenwaldes;
die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und
hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung
der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens,
der Flora und der Fauna;
Nutzung als lokale und regionale
Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von
Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer
Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und
faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden
Lebensgemeinschaften.