Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“

VO-ID212639

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3

genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner

Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

das Gebiet forstwirtschaftlich zu nutzen;

die Art oder den Umfang der bisherigen

Grundstücksnutzung zu ändern;

das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;

im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und

Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen

aufzustellen, zu rauchen und Feuer zu entzünden;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder

Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen und zu versiegeln;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger

und Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu

sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art oder

Holzschutzmittel anzuwenden;

wild lebende Pflanzen oder Teile und

Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,

auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Vieh weiden zu lassen und dazu erforderliche

Einrichtungen zu schaffen.

§ 3 § 5