Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Stärtchen“

VO-ID212690

§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Vorbehaltlich

der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3

genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner

Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.

(2) Es

ist insbesondere verboten:

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;

im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;

zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer anzuzünden;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen oder zu versiegeln;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;

wild lebende

Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Vieh weiden zu lassen und dafür erforderliche Einrichtungen zu schaffen.

(3) Über die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus ist im Naturwald die forstwirtschaftliche Nutzung verboten.

(4) Eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß den in § 4 des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen bleibt auf den bisher

rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb des Naturwaldes zulässig.

§ 3 § 5