Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Stärtchen“
VO-ID212690§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung
(1) Vorbehaltlich
der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3
genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner
Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.
(2) Es
ist insbesondere verboten:
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;
im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer anzuzünden;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen oder zu versiegeln;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;
wild lebende
Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Vieh weiden zu lassen und dafür erforderliche Einrichtungen zu schaffen.
(3) Über die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus ist im Naturwald die forstwirtschaftliche Nutzung verboten.
(4) Eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß den in § 4 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen bleibt auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb des Naturwaldes zulässig.