Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Stärtchen“

VO-ID212690

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den

Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts-

oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das

Betreten und Befahren des Schutzwaldes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht

für die Dienstkräfte der Forstbehörden und sonstige von den Forstbehörden

beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer

zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer

gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen

weiterhin nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung von Maßnahmen zur

Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums.

§ 4 § 6