Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Stärtchen“
VO-ID212690§ 6 Ausnahmen, Befreiungen
(1) Aus Gründen
des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand
kann die untere Forstbehörde außerhalb des Naturwaldes Ausnahmen von den
Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Wenn überwiegende
Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den
Verboten dieser Verordnung gewähren.