Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Stärtchen“

VO-ID212690

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen

(1) Aus Gründen

des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand

kann die untere Forstbehörde außerhalb des Naturwaldes Ausnahmen von den

Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt

wird.

(2) Wenn überwiegende

Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den

Verboten dieser Verordnung gewähren.

§ 5 § 7