Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Stärtchen“
VO-ID212690§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 7 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten oder den Maßgaben des § 4
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 können gemäß § 37 Absatz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.