Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Grabungsschutzgebiet „Siedlungs- und Ritualraum Königsgrab Seddin“
VO-KOENIGSGRABSEDDIN_2016§ 4 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
(1) Im Grabungsschutzgebiet bedarf gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes einer Erlaubnis, wer die bisherige Bodennutzung verändern will. Unter einer Veränderung der Bodennutzung ist jegliche Änderung der Nutzung von Flächen zu verstehen. Dazu zählen zum Beispiel Eingrabungen, Abgrabungen, Auffüllungen und Aufschüttungen, tiefergehende Bodenbearbeitung durch Tiefpflügen, die Umnutzung bisher land- oder forstwirtschaftlicher Flächen in Bauland oder die Umnutzung von Dauergrünland in Ackerland und von Dauergrün- und Ackerland in forstwirtschaftliche Flächen. Im Übrigen bleiben die Regelungen über erlaubnispflichtige Maßnahmen gemäß den §§ 9 und 10 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes unberührt. Unberührt bleibt auch die bisherige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung.
(2) Die bestehende Verkehrsinfrastruktur, das heißt Straßen gemäß § 1 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes beziehungsweise § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (insbesondere Fahrbahnen, Böschungen, Entwässerungsanlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen/-anlagen sowie Alleenpflanzungen) sowie Eisenbahn, fällt nicht unter den Geltungsbereich der Grabungsschutzverordnung. Die bestehende Verkehrsinfrastruktur mit dem sich entwickelnden Verkehr genießt Bestandsschutz und wird in ihrer bestimmungsgerechten Nutzung nicht beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere für die Unterhaltung, Überwachung und Grunderneuerung von Verkehrsinfrastruktur.
Einzelnorm