Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“
VO-LSGELSTERNIEDERUNG§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 26 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen Mulm- und Erdniedermoor angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moor-körpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
Moore, Quellbereiche, Kleingewässer, natürliche oder naturnahe Fließgewässer, Altarme sowie Restbestockungen naturnaher Waldgesellschaften nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, naturnahe Waldränder, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
Wälder trockenwarmer Standorte, Trockenrasen, Heiden und Lesesteinhaufen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören und zu beseitigen;
in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern, sowie
bei der forstwirtschaftlichen Nutzung Horst- oder Höhlenbäume zu beseitigen;
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern oder sonst dem Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt:
Gebäude und bauliche Anlagen, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen sowie Bild- oder Schrifttafeln, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, aufzustellen oder anzubringen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen, ausgenommen während der Ernte und zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit verbrennungsmotorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes mit Ausnahme von Obstgehölzen gebietsfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen, sowie Hausgärten, Kleingärten, Campingplätzen und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben, sowie
Erstaufforstungen vorzunehmen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der zuständigen Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.