Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“
VO-LSGELSTERNIEDERUNG§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzaus-führungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie § 4 Absatz 2 Nummer 7 bis 9 gelten;
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 sowie § 4 Absatz 2 Nummer 11 gelten;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
§ 4 Absatz 1 Nummer 6 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zweck des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen sind;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, dass
die Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchgeführt werden, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen im Rahmen der technischen Möglichkeiten natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich ihrer Deichschutzstreifen und des Deichseitengrabens nach Anzeige gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen des Hochwasserschutzes zur Beseitigung von Abflusshindernissen im Deichvorland, zu denen beispielsweise Stammholz, Äste oder Treibgut gehören, die der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuzeigen sind;
Handlungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 und 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
ausgenommen von § 4 Absatz 2 Nummer 1 sind die in Anlage 3 aufgeführten Gebäude und baulichen Anlagen im Haus- und Hofbereich, öffentlichen Grünanlagen, in Hausgärten und auf Camping- und Wochenendhausplätzen sowie auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung jeweils im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Hinweise oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
Maßnahmen des sanierenden Bergbaus, soweit diese mit einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen worden sind, jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Sanierungs- und Altbergbau, die auf der Grundlage einer berg- oder ordnungsrechtlichen Anordnung durchgeführt werden, die der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen sind.
(2) Die zulässigen Handlungen des Absatzes 1, außer Nummer 15, gelten nur insoweit diese nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets im Sinne des § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes führen können.
(3) Die in § 4 Absatz 1 Nummer 6 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelferinnen und zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.