Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“
VO-LSGELSTERNIEDERUNG§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt;
Handlungen nach § 4 Absatz 2 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungs-gesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.