Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“

VO-LSGELSTERNIEDERUNG

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt;

Handlungen nach § 4 Absatz 2 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt;

den Maßgaben des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungs-gesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.

§ 7 § 9