Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturentwicklungsgebiet Elsbruch“

VO-NEGELSBRUCH_2015

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

das Gebiet forstwirtschaftlich zu nutzen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

im Gebiet zu reiten;

im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;

zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer zu entzünden;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;

Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;

Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen.

Einzelnorm

§ 3 § 5