Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturentwicklungsgebiet Elsbruch“
VO-NEGELSBRUCH_2015§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
biotopeinrichtende Maßnahmen zur Entwicklung von Waldgesellschaften der potenziell natürlichen Vegetation auf Waldstandorten mit nicht standortgerechten oder gebietsfremden Baumarten. Hierzu sind Waldumbaumaßnahmen in noch vorhandenen Nadelholzbeständen auf den Flächen in den Abteilungen 1172 a 3 , a 4 , a 5 , 1173 a 1 , a 2 , 1175 b 2 , 1177 a 5 , 1178 b, 1179 a 1 , a 3 , 1181 a 1 , 1182 b 2 , 1183 a 2 , 1185 a 2 , 1188 a 1 , a 4 und 1191 a 3 mit anschließender Anwuchspflege bis zum 31. Dezember 2024 zulässig. Sofern Maßnahmen über diesen Zeitraum hinaus erforderlich werden, kann gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 eine Verlängerung angeordnet werden;
die Beerntung des Saatgutes der Stieleiche (Quercus robur) im zugelassenen Saatgutbestand mit der Registernummer 123817030052 (Abteilung 1190 a 4 und 1191 a 2 ) in Abhängigkeit vom Behang mit der Maßgabe, dass die Früchte ausschließlich manuell durch Auflesen geerntet werden und der Schutzwald nicht maschinell befahren wird;
die Anlage von Weisergattern zu wissenschaftlichen Untersuchungen;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege angeordnet werden;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
das Betreten des Schutzwaldes außerhalb der Wege zur Durchführung organisierter Führungen zur Umweltbildung mit Zustimmung der unteren Forstbehörde und im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;
erforderliche Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht, wobei das Holz als liegendes Totholz randlich im Schutzwald zu belassen ist.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Schutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Forst- und Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums.
Einzelnorm