Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biesenthaler Becken“

VO-NSGBIESENTHALERBECKEN_2015

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten und dem Genehmigungsvorbehalt des § 4 dieser Verordnung bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

§ 4 Abs. 3 gilt,

das Hellmühler Fließ, Langerönner Fließ, Pfauenfließ, Rüdnitzer Fließ, der Schlangengraben und die Finow bei einer angrenzenden Beweidung ausgezäunt werden. Konkrete Abstimmungen erfolgen im Einzelfall einvernehmlich zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Amt für Landwirtschaft;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

bei der Wiederaufforstung nur heimische, dem natürlichem Standortpotenzial entsprechende Baumarten verwendet werden,

Kahlschläge die Größe von 0,5 Hektar nicht überschreiten;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße Ausübung der fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, daß

die Ausübung der Angelfischerei sich auf den Streesee, Hellsee und Plötzensee beschränkt,

Röhrichte und Verlandungsbereiche nicht befahren werden dürfen;

für den Bereich der Jagd

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz erfolgt,

die Anlage von Wildäckern, Kirr- und Luderplätzen außerhalb der gemäß § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope,

die Anlage von Wildwiesen,

die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

das Sammeln von Waldfrüchten und Pilzen ab dem 1. September eines Jahres;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6