Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckowseerinne“
VO-NSGBUCKOWSEERINNE§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 16, 22 und 23,
Grünland nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres gemäht werden darf,
auf ackerbaulich genutzten Flächen kein chemisch-synthetischer Dünger sowie Insektizide und Herbizide ausgebracht werden;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation des Standortes eingebracht werden dürfen,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens drei Prozent des stehenden Bestandesvorrates besonders in Altholzbeständen zu gewährleisten ist,
Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
die Nutzung einzelstamm- bis gruppenweise erfolgt, ausgenommen hiervon ist die Nutzung ehemals geharzter Bestände,
Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen oder Rückegassen erfolgt;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
der Buckowsee erst nach dem 15. Juni eines jeden Jahres maximal an zwei Tagen jährlich zum Zweck der Bestandskontrolle befischt werden darf,
der Einsatz von Reusen unterbleibt,
für den Buckowsee und Britzer See ein Hegeplan zu erstellen ist, der spätestens zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt und in dem insbesondere der Karpfenbesatz zu regeln ist. Bei der Erstellung des Hegeplans sind die Ziele zur Entwicklung des Gebietes gemäß § 3, insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Der Hegeplan ist einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben. Bis zum In-Kraft-Treten des Hegeplans ist ein Besatz mit K2- oder größeren Karpfen bis zu fünf Kilogramm pro Hektar und Jahr zulässig. Eine Erhöhung des Karpfenbestandes durch den Hegeplan ist nicht zulässig. Zeitpunkt und Menge des Karpfenbesatzes sind vorher der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Buckowsee, Britzer See und Koppelpfuhl mit der Maßgabe, dass
auf dem Britzer See das Nachtangeln ausschließlich in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen sowie auf dem Buckowsee in dem in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 eingezeichneten Bereich erfolgen darf; auf den übrigen Gewässern ist das Nachtangeln untersagt,
auf dem Buckowsee und Britzer See das Angeln von nichtmotorisierten Booten aus erfolgen darf,
die Angelfischerei am Buckowsee vom Ufer und von Booten aus innerhalb des in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und einer Detailskizze eingezeichneten Bereiches untersagt ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 18 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd auf Wasservögel, mit Ausnahme von maximal zwei eintägigen Gesellschaftsjagden in der Zeit vom 15. November bis 31. Dezember eines Jahres, verboten ist,
bb) für das übrige Wild maximal zwei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember eines jeden Jahres durchgeführt werden,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern verboten;
die Nutzung von Booten mit der Maßgabe, dass
das Befahren der in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und einer Detailskizze gekennzeichneten Bereiche sowie eines den Verlandungsbereichen, Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften vorgelagerten 25 Meter breiten Streifens verboten ist,
der Buckowsee mit nicht mehr als 50 Booten befahren wird; die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu registrieren und einheitlich zu kennzeichnen und dürfen nur an den in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bootsliegeplätzen angelegt werden;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.