Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Calpenzmoor“
VO-NSGCALPENZMOOR§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 136 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Flurstücke:
Drewitz
Drewitz
1
9 anteilig, 20 bis 50, 51/1, 51/2, 51/3, 52 bis 54, 55 anteilig, 56 anteilig, 57 anteilig, 73 bis 82, 83 anteilig, 84 bis 205, 207 bis 218, 249, 250 anteilig, 251, 252, 254 bis 256, 257 anteilig;
Tauer
Tauer
10
18/1 anteilig, 21 anteilig.
Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Calpenzmoor‘ “ im Maßstab 1 : 50 000, der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Calpenzmoor‘ “ im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Calpenzmoor‘ “ (Blatt 1 bis 2) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 27. Mai 2004 unterschrieben worden.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.